zu AG Bonn , Urteil - 204 C 204/17

zu AG Bonn , Urteil - 204 C 204/17

Weil sie immer wieder dutzende Stadttauben auf ihrem Balkon gefüttert hat, muss eine Tierfreundin aus ihrer Mietwohnung in Bonn ausziehen. Wie am 26.04.2018 mitgeteilt wurde, hat das dortige Amtsgericht der Räumungsklage des Vermieters des Mehrfamilienhauses stattgegeben. Die Fütterung von Stadttauben, so die richterliche Begründung, sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar: "Von diesen Tieren gehen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus." (Az.: 204 C 204/17).

 

Taubenkot soll Ratten angezogen haben

 

Die Frau, die seit 18 Jahren in dem Mehrfamilienhaus wohnt, hält seit fünf Jahren acht eigene Brieftauben in einer Voliere. Durch das zusätzliche Anfüttern von rund 80 wildlebenden Tauben wurden offensichtlich auch vermehrt Ratten angezogen, die sie auch noch mitversorgt haben soll. Nachbarn hatten über Taubenkot und Federn in der Wäsche und auf den Balkonen geklagt, viele trauten sich wegen der angelockten Nager nicht mehr, Türen und Fenster zu öffnen. Einen weiteren Mieter störte nicht nur der Dreck, sondern auch die akustische Belästigung der unzähligen Flügelschläge beim An- und Abflug der Tauben.

 

Mieterin wollte Füttern nicht einstellen

 

Die Mieterin war im Juli 2017 zunächst aufgefordert worden, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Als sie dem nicht nachkam, wurde ihr fristlos gekündigt. Da sie dennoch nicht auszog und die Kündigung berechtigt war, wurde jetzt die Räumung angeordnet.