Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin war auf dem Gebiet der Industriereinigung tätig. Mit Wirkung zum 01.06.2009 übertrug sie ihren Betrieb aufgrund eines Betriebspachtvertrags auf die E-GmbH. Die Beklagte unterrichtete den Kläger, der bei ihr als Reiniger beschäftigt war, über den aus ihrer Sicht damit verbundenen Betriebsübergang. Der Kläger widersprach am 08.05.2009 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die E-GmbH. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.06.2009 das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Einen Betriebsrat hörte die Beklagte nicht an. Der Kläger wandte sich u.a. gegen die Kündigung. Er meinte v.a., die Kündigung sei nach § 102 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hätte den im übergegangenen Betrieb gewählten Betriebsrat anhören müssen. ArbG und LAG hielten die Kündigung für wirksam.
Leitsätze des BAG-Urteils vom 08.05.2014
1. Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, wenn der Betrieb als Ganzes gem. § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.
2. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, endet seine Zugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb.
3. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats. Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat. (Orientierungssätze des Gerichts)
BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12 (LAG Köln), BeckRS 2014, 73315
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung vom 24.05.2012, wonach die Erklärung des Widerspruchs nach § 613a BGB für sich genommen kein Vorgang ist, an den ein Restmandat des Betriebsrats anknüpfen könnte (BAG, NZA 2013, 277). Diese Rechtsprechung überträgt das BAG vorliegend auf § 21a BetrVG.
Eine Nuancierung gibt es aber im Vergleich zu dem Urteil vom 24.05.2012: In diesem hielt der Senat noch fest, dass § 21b BetrVG unabhängig davon nicht anwendbar sei, ob einzelne Arbeitnehmer oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern nach § 613a BGB widerspricht. Nach der vorliegenden Entscheidung ist offen, ob dies gilt, wenn bei einem betriebsmittelarmen Betrieb ein erheblicher Teil der Belegschaft vom Widerspruchsrecht Gebrauch macht.