BFH: Gewinne aus Teilnahme an Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen

zu BFH , Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12

zu BFH , Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Merkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2015 hervor (Az.: X R 43/12).

 

Hohe Preisgelder erzielt

 

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (unter anderem in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.

 

Tatbestand des Glücksspiels steuerlich nicht relevant

 

Dieses Zwischenurteil hat der BFH nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. Senats aber erläutert, dass das Einkommensteuergesetz die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, sei dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

 

Gespielte Pokervarianten kein reines Glücksspiel

 

Zwar habe die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" – eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs – verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (zum Beispiel Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren habe die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung binde den BFH als Revisionsgericht.

 

Jedoch nicht jeder Turnierpokerspieler Gewerbetreibender

 

Dies bedeute nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden werde, hebt der BFH hervor. Vielmehr sei – wie bei jedem anderen Streitfall auch – stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung finde aber vorrangig nicht bei einem, im EStG ohnehin nicht erwähnten, Merkmal des "Glücksspiels" statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, gegebenenfalls auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs seien im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt gewesen.

 

Verfahren betraf weder "Cash-Games" noch Online-Poker

 

Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren laut BFH, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sogenannte Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.