BGH: Beginn des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei Verstoss gegen Rechtspflichten

beck-fachdienst Versicherungsrecht - FD-VersR 2014, 364540

ARB 75 § 14 I, III

beck-fachdienst Versicherungsrecht - FD-VersR 2014, 364540

Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75 bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der einschränkenden Auslegung. Sie bestimmt, dass der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen soll der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein. Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann laut BGH nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

 

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 22/13 (LG München I), BeckRS 2014, 21811