1. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
2. Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen hierfür nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen.
3. Die bloße Erregung von Ekelgefühlen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht, das Hervorrufen von Brechreiz jedoch sehr wohl.
BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15