BGH: Unvollständige Reparatur schließt Ersatz von Reparaturkosten bis 130%-Grenze aus

zu  BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15

Hat der Geschädigte die Reparaturkosten für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zwar entgegen der Einschätzung des Sachverständigen unter die 130%-Grenze gedrückt, aber nicht alle im Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturmaßnahmen (hier: Austausch von Zierleisten) durchgeführt, kann er nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2015 entschieden. In diesem Fall ist der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Az.: VI ZR 387/14).

 

Kläger drückt Reparaturkosten knapp unter 130%-Grenze

 

Der Kläger begehrte für sein beschädigtes Fahrzeug Reparaturkostenersatz. Der Sachverständige hatte die erforderlichen Reparaturkosten in seinem Schadensgutachten auf einen Betrag geschätzt, der sich auf 186% des Wiederbeschaffungswerts belief und damit weit über der 130%-Grenze lag. Der Kläger drückte die Reparaturkosten knapp unter die 130%-Grenze, indem zum Teil Gebrauchtteile (eine Fahrertür und eine Zierleiste) verwendet wurden und zum Teil im Gutachten vorgesehene Reparaturmaßnahmen (unter anderem Austausch weiterer Zierleisten) ganz unterblieben. Das Amtsgericht bejahte den Anspruch. Das Landgericht verneinte hingegen einen Anspruch auf Reparaturkostenersatz. Der Geschädigte könne nur auf Totalschadensbasis den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.

 

BGH: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht möglich - Nach Schadensgutachten erforderlicher Zierleistenaustausch unterblieben

 

Der BGH hat die Entscheidung des LG im Ergebnis bestätigt. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert lägen. Der Geschädigte könne dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Ob der Geschädigte Ersatz von den Wiederbeschaffungswert überschreitenden Reparaturkosten verlangen kann, wenn er es schafft, das Fahrzeug innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten für erforderlich gehaltenem Umfang zu reparieren, ließ der BGH offen. Denn es habe bereits an einer vollständigen und fachgerechten Reparatur gefehlt. Die Verwendung von Gebrauchtteilen stehe dem zwar nicht zwingend entgegen. Allerdings sei unter anderem der vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Austausch der Zierleisten nicht durchgeführt worden.