Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen. Die Behörde wirft ASICS vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben. Wie das Bundeskartellamt am 27.08.2015 mitteilte, hat das Unternehmen die monierten Vertriebsklauseln inzwischen geändert.
Händler durften Preisvergleichsmaschinen nicht nutzen
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von Sportschuhen - so mittlerweile auch ASICS - haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler beziehungsweise marktführende Marktplätze konzentrieren."
Vertriebsbeschränkungen beeinträchtigten Angebotsbreite
ASICS, in Deutschland Marktführer bei Laufschuhen, wähle seine Vertragshändler im Rahmen eines sogenannten Selektivvertriebs nach strengen Qualitätskriterien aus, so das Kartellamt weiter. Hersteller von Markenprodukten genössen nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Derartige Maßnahmen dürften aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. Es bestehe die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. Der Selektivvertrieb dürfe nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.
Herstellervorgaben kontrollieren Preiswettbewerb
In der Vergangenheit habe ASICS seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an Reichweite nicht kompensieren können. Das Bundeskartellamt kritisiert darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden.
Beanstandete Vertriebsklauseln inzwischen geändert
Durch die Entscheidung will das Kartellamt einen Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen Internetvertriebsbeschränkungen - auch auf europäischer Ebene - angestoßen. Die Wettbewerbsbehörden erhielten zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern. Auch die von der Europäischen Kommission derzeit durchgeführte Sektoruntersuchung E-Commerce werde möglicherweise zu weiteren Erkenntnisgewinnen führen. Zudem seien weitere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu erwarten. ASICS Deutschland habe die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.