Eine Gemeinde, die einen verwilderten Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.04.2018 entschieden. Ein Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliege dem Fundrecht, argumentierte das Gericht. Er sei nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG) (Az.: 3 C 24.16).
Landkreis sollte Kosten übernehmen
Die Klägerin ist eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde. Das Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die Klägerin an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.
OVG verneinte Aufwendungsersatzanspruch
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln.
BVerwG: Eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen
Das BVerwG hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zu Recht habe das OVG die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, habe sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.