OHG Wien: Arbeitgeber kann nicht via "WhatsApp" kündigen

OHG Wien: Arbeitgeber kann nicht via "WhatsApp" kündigen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht via Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über "WhatsApp" erfolgen. Eine solche Kündigung sei unwirksam, weil sie die erforderliche Schriftform nicht einhalte, so der Oberste Gerichtshof in Wien. Über den Fall berichtete am 01.12.2015 das österreichische "Wirtschaftsblatt" auf seinen Onlineseiten.

 

Streit um Kündigungsfrist

 

Zugrunde lag nach Angaben der Zeitung der Fall einer Zahnarztangestellten, die am 31.10.2014 eine "WhatsApp"-Nachricht ihrer Arbeitgeberin, einer österreichischen Zahnärztin, erhielt. Die Nachricht enthielt das Foto eines Schreibens, mit dem die Zahnärztin ihrer Mitarbeiterin kündigte. Das Schreiben selbst ging der Zahnarztgehilfin erst am 04.11.2014 zu. Vor Gericht ging es um die Frage der Kündigungsfrist. Die Zahnarztgehilfin berief sich auf die Ungültigkeit der "WhatsApp"-Kündigung und begehrte eine Kündigungsentschädigung bis zum 31.01.2015.

 

OHG sieht Verstoß gegen Schriftformerfordernis

 

Damit hatte sie letztlich Erfolg. Zwar gab das Berufungsgericht, anders als die Erstinstanz, der Arbeitgeberin Recht. Der OHG hob nach Angaben des "Wirtschaftsblattes" indes die Beweisfunktion der Schriftform einer Kündigung hervor. Es stellte darauf ab, dass es nicht ohne Weiteres möglich sei, eine "WhatsApp"-Nachricht auszudrucken. Eine Kündigung, die nur auf dem Display eines Smartphones erscheine, stelle aber nicht sicher, dass ihr Empfänger den Inhalt der Erklärung und den Absender derselben ausreichend zuverlässig feststellen kann.