Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 09.09.2014 (Az.: 1 RBs 1/14, rechtskräftig) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.
Handy an roter Ampel benutzt
Der heute 22 Jahre alte Betroffene musste mit seinem Pkw an einer Ampel wegen Rotlichts anhalten. Während dieser Zeit nutzte er sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Derweil war der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro. Dagegen legte der Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm hat ihn freigesprochen.
Verbot der Handy-Nutzung gilt nicht bei abgeschaltetem Motor
Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, führt das OLG Hamm aus. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe.
Fahrzeugführer sollen beide Hände zur Verfügung stehen
Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen keine Fahraufgaben an, für die der Fahrzeugführer beide Hände benötige. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen beziehungsweise den Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.