OLG Köln: Blosses Aufnehmen und wieder Weglegen eines Handys ist keine verbotene Nutzung am Steuer

zu OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14.

OLG Koeln: Blosses Aufnehmen und wieder Weglegen eines Handys ist keine verbotene Nutzung am Steuer

Eine Autofahrerin, die ihr Mobiltelefon während der Autofahrt lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen, erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung des Handys während der Fahrt im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO. Das entschied der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln und hob ein Urteil des Amtsgerichts Köln auf, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war (Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).

 

Tasche mit Handy der fahrenden Mutter gereicht

 

Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Mutter. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm dann das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.


OLG verneint Tatbestand des § 23a Abs. 1a StVO

 

Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Zwar schließe eine Benutzung nach dieser Vorschrift «Vor- und Nachbereitungshandlungen» mit ein. Dazu zähle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts oder das «Wegdrücken» eines eingehenden Anrufs. Auch das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt und das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet sei, zähle zu den tatbestandsrelevanten Handlungen, so das OLG. Vom gesetzlichen Tatbestand nicht mehr gedeckt sei hingegen die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.


Weitergabe des Handys ohne vorheriges Ablesen des Displays kein eigener Kommunikationsvorgang

 

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das OLG nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege. Von den Fällen des «Wegdrückens» eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.