Wenn nach der Trennung ein Elternteil die mit dem anderen geschlossene Umgangsvereinbarung nicht einhält, reicht es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes nicht aus zu behaupten, das Kind habe nicht zum Termin mit dem anderen Elternteil gehen wollen. Vielmehr müsse zumindest auch dargelegt werden, inwiefern versucht worden sei, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen, so das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 4 WF 151/17).
Vater beschwerte sich
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Vater an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das AG verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.
OLG sieht Mutter in der Pflicht
Das OLG hat die Entscheidung des AG grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.
OLG setzt Ordnungsgeld herab
Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.