zu OLG Oldenburg , Beschluss vom 22.08.2017 - 3 UF 92/17

EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben, zum Beispiel über sein Einkommen, macht, kann deswegen seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht Oldenburg am 22.08.2017 entschiedener Fall (Az.: 3 UF 92/17, rechtskräftig).

 

Ehefrau verschwieg Einkommen aus Minijob

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

 

Ehemann wies Falschangaben nach

 

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

 

Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig

 

Das OLG hat nun einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe sei grob unbillig.

 

Anspruchsversagung keine unangemessene Härte

 

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, meint das OLG. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge.