OLG Oldenburg: Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern

zu OLG Oldenburg , Beschluss vom 04.01.2017 - 4 UF 166/15

EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes besteht nicht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Beschluss vom 04.01.2017, Az.: 4 UF 166/15).

KONTAKTABBRUCH UND UNTERHALTSPFLICHTVERLETZUNG BEGRÜNDEN GROBE UNBILLIGKEIT

 

Im zugrunde liegenden Fall verneinte das OLG eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Tochter. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu

einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

 

EMOTIONALE KÄLTE UND WIRTSCHAFTLICHE VERNACHLÄSSIGUNG STEHEN UNTERHALTSPFLICHT DER TOCHTER ENTGEGEN

 

Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse, heißt es in der Begründung des Gerichts.