SG Heilbronn: Äpfelschütteln ist keine unfallversicherte Beschäftigung für Unternehmer

zu SG Heilbronn, Urteil vom 04.11.2014 - S 6 U 1056/14.

SG Heilbronn: Äpfelschütteln ist keine unfallversicherte Beschäftigung für Unternehmer

Zieht sich ein Unternehmer bei dem Versuch, auf einem vor seinem Firmengelände verlaufenden Grünstreifen Äpfel von einem Baum herunterzuschütteln, einen Bänderriss zu, so liegt hierin kein Arbeitsunfall. Bei dem Herunterholen der Äpfel handele es sich um keine versicherte Tätigkeit, so das Sozialgericht Heilbronn. Denn Kunden des Unternehmens nähmen das Grundstück, sofern es gemäht sei, nicht wegen der unter dem Baum liegenden Äpfel als ungepflegt wahr (Urteil vom 04.11.2014, Az.: S 6 U 1056/14, nicht rechtskräftig).


Unternehmer leidet noch immer an Folgen des Bänderrisses

 

Der 61-jährige Kläger ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens. Zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße befindet sich ein dem Landkreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich der Kläger einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung gewesen sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, der Landkreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).


SG Heilbronn: Herunterholen der Äpfel nicht erforderlich für gepflegtes Erscheinunsgbild

 

Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass der Kläger die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte seiner unversicherten Freizeit zuzuordnen sei.