Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren
bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich.
Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Das kann zu einer
erheblichen Steuernachzahlung führen.
Fraglich war nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 bejaht. Nach seiner
Auffassung ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen. Es bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung
entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag geleistet wird.
Anmerkung: Gegen dieses Urteil wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hier sollten alle betroffenen Elternpaare ggf. Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens 2 BvR
2604/09 beim Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens beantragen.