Die völlige Einzelhaltung eines Esels ist tierschutzrechtlich insbesondere dann unzulässig, wenn das Tier bereits Verhaltensauffälligkeiten zeigt. In einem solchen Fall kann angeordnet werden,
den Esel zu vergesellschaften. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 16.06.2014 entschieden (Az.: 6 K 1531/13).